Allgemeine Lieferbedingungen


  1. Mit Unterfertigung des Vertrages übernehmen beide Vertragspartner die Verpflichtung für die Lieferung bzw. den Bezug von elektrischer Energie, unter Einhaltung der im Vertrag enthaltenen Bestimmungen. Die Vertragsdauer wird auf 1 Jahr festgelegt, mit Wirkung ab Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages, wobei eine stillschweigende jährliche Verlängerung eintritt. Der Vertrag hat eine mit dem Kalenderjahr zusammenfallende Dauer und wird jährlich und stillschweigend erneuert, falls nicht mittels Einschreiben mit Rückantwort der Rücktritt mitgeteilt wird. Laut Beschluss der AEEG vom 25.06.2007, Nr.144 “Regelung des Rücktritts von Strom- und Gaslieferungsverträgen gemäß Art. 2, Abs. 12, Buchst. H) des Gesetzes vom 14. November 1995, Nr. 481” in geltender Fassung (siehe Internetsite www.autorita.energia.it) ist der Endkunde jederzeit berechtigt, das Rücktrittsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat auszuüben. Die Aktivierung einer neuen oder die Änderung der bereits aktivierten Lieferung hängt von der Überprüfung der technischen Eignung des Verteilernetzes seitens des zuständigen Netzbetreibers sowie von der Herstellung des Netzanschlusses (falls notwendig) und vom Abschluss des Lieferungsvertrages ab. Der Antrag auf Aktivierung oder Änderung der Stromlieferung wird umgehend vom Verkäufer dem Netzbetreiber des Transportdienstes übermittelt, welcher die in seiner Kompetenz liegenden Arbeiten, unter Einhaltung der von der AEEG festgelegten Modalitäten und Fristen, durchführt. Die Höchstfrist für die Aktivierung der Lieferung seitens des zuständigen Netzbetreibers beträgt 5 Werktage ab Empfang des entsprechenden Antrags. Die Lieferung erfolgt mit Wechselstrom bei 230 Volt Phasenspannung bzw. 400 Volt verketteter Spannung (Drehstrom), Frequenz 50 Hz, mit den gesetzlich zugelassenen Toleranzen.

     

  2. Die in diesem Vertrag enthaltenen Stromtarife entsprechen den allgemein geltenden Verordnungen, oder der allgemeinen, von den zuständigen Behörden herausgegebenen, Tarifordnung, bzw. den eventuellen Vorzugstarifen, die vom Verteiler gewährt werden. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Tarife und Anwendungsbestimmungen dieses Vertrages auch während der Vertragsdauer geändert werden können, wenn entsprechende Verordnungen allgemeiner Art von den zuständigen Behörden erlassen werden.

     

  3. In den angeführten Tarifen sind keine Steuern enthalten. Alle mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Gebühren und Abgaben welche die Gesellschaft ihren Kunden gemäß Gesetzen, Regelungen, Verfügungen und sonstigen Vorschriften der zuständigen Behörden anrechnen muss, gehen zu Lasten des Stromabnehmers.

     

  4. Der gelieferte Strom darf nur für den im Vertrag vorgesehenen Zweck verwendet werden und der Stromabnehmer ist nicht befugt, den Strom an Dritte weiterzugeben.

     

  5. Der Kunde muss, neben der Kaution in der von den geltenden Bestimmungen der AEEG festgelegten Höhe, auch die Stempelgebühr und die Fixgebühren entrichten. Diese Beträge sowie die wirtschaftlichen Bedingungen der Nebenleistungen sind in der beiliegenden Tabelle - die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist – angegeben.

    Die Kaution wird bei Vertragsbeendigung, um den gesetzlichen Zinsfuß erhöht, zurückerstattet.

    Für Haushaltskunden gilt die Begleichung der Stromrechnungen mittels Bank- oder Postdauerauftrag als Garantieleistung bzw. Kautionsstellung.

     

  6. Außer der Entrichtung des Anschlussbeitrages (laut der allgemeinen, von den zuständigen Behörden erlassenen Tarifordnung) sowie der Beachtung der technischen Richtlinien und der Bereitstellung eines geeigneten Raumes bei Mittelspannungsanschlüssen, muss der Abnehmer auch kostenlose Dienste zur Überquerung oder Unterquerung von eigenen oder fremden Grundstücken gewähren, bzw. vermitteln; dasselbe gilt für das Setzen von Masten und die Anbringung von Dachständern und Trägern, sowie von Hausanschlusssäulen bei Versorgung mit unterirdischen Stromkabelleitungen. Falls erforderlich, muss der Stromabnehmer für die kostenlose Bereitstellung eines geeigneten, von außen frei und in absoluter Sicherheit zugänglichen Raumes als Transformatorenstation sorgen, dessen Einrichtungen im Besitz des Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz verbleiben. Die erwähnten Zugeständnisse bzw. Leistungen müssen auf allfällige, auch während der Vertragszeit erfolgten Anforderungen des Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz gewährt werden und gelten sowohl für die Stromlieferung für den Abnehmer selbst, als an Dritte. Der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz beginnt mit den für die Erfüllung des Liefervertrages notwendigen Arbeiten erst, sobald der Abnehmer die Genehmigung des Hauseigentümers vorweisen kann, dass besagte Arbeiten in den für die Lieferung vorgesehenen Räumen ausgeführt und jederzeit über die elektrischen Anlagen frei verfügt werden darf. Diese Genehmigung ist selbstverständlich im Vertrag mit eingeschlossen, sobald der Abnehmer auch Besitzer ist. Durch seine Unterschrift genehmigt der Abnehmer, oder dessen Beauftragter, dem Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz auch in Zukunft den freien Durchlass der elektrischen Leitungen zu den angeschlossenen Verbraucheranlagen und nach Bedarf für die Versorgung Dritter durch dessen Grundstück oder an dessen Gebäuden.

     

  7. Die Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz verfügt frei über die beim Stromabnehmer eingebauten eigenen Geräte und sonstiges Material. Der Stromabnehmer ist hinsichtlich dieser Anlagenteile dem Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz gegenüber voll verantwortlich für Beschädigung durch Brand, Diebstahl, eigenmächtige Eingriffe u. a. verursachten Schäden. Allfällige Schäden an der Anschlussanlage und den sonstigen Geräten müssen dem Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz vom Abnehmer innerhalb 24 Stunden gemeldet werden. Die für den Abnehmer vorgesehenen Mess- und sonstigen Einrichtungen werden im Einvernehmen mit dem Abnehmer selbst an einem den Beauftragten des Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz jederzeit zugänglichen Ort, bzw. an der der Leitungsführung nächstgelegenen Stelle angebracht. Falls der Stromabnehmer einen ungeeigneten Platz vorgesehen haben sollte, ist er verpflichtet, auf eigene Rechnung die mit dem Verteiler vereinbarte Umänderung bzw. Versetzung durchzuführen. Sollte der Abnehmer zu einem späteren Zeitpunkt eine Umänderung der elektrischen Anlagen des Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz wünschen, so gehen die Spesen auf Rechnung des Abnehmers.

     

  8. Die Anlage und die Verbrauchergeräte des Stromabnehmers müssen die von den geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, sowie den besonderen Vorschriften des Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz entsprechen, damit Gefahren für Personen und Sachschäden an der Anlage des Abnehmers, Stromkreiszusammenlegungen - falls im Widerspruch mit den gesetzlichen Bestimmungen - sowie Störungen im Versorgungsnetz des Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz vermieden werden. Die Anlage des Kunden darf dem Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz keine induktive Blindenergie zuführen. Die Installation der Abnehmeranlage, die gänzlich vom Abnehmer beschafft wird und zu dessen Lasten geht, muss von einem im Berufsalbum der Kategorie eingetragenen Installateur durchgeführt werden. Nach Beendigung der Arbeiten sorgt der Abnehmer für die Verständigung des Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz, der in Anwesenheit des Installateurs die Anlage kollaudieren wird. Bei positiver Abnahme wird der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz die Anlage an das Verteilungsnetz anschließen und die Messgeräte montieren. Sollten jedoch Fehler und Mängel festgestellt werden, ist der Abnehmer verpflichtet, in kürzester Zeit diese Unregelmäßigkeiten zu beseitigen. Daraufhin wird die Kollaudierung unter denselben Bedingungen bis zur positiven Abnahme wiederholt. Der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz vergütet keine eventuell auftretenden Stromverluste infolge von fehlerhaften Installationen.

     

  9. Der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz übernimmt keine irgendwie geartete Verantwortung für Personen- und Sachschäden, die nach der Übergabe durch den elektrischen Strom entstehen können. Der Stromabnehmer verpflichtet sich, den Beauftragten des Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz jederzeit Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten zu gestatten, um die nötigen Ablesungen, Kontrollen, Arbeiten an den Messgeräten und die Kontrolle der Abnehmeranlage zu ermöglichen.

     

  10. Der Stromabnehmer erklärt, dass der Wert der bereitgestellten Leistung seinem Leistungshöchstbedarf entspricht und ist sich mit Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz darüber einig, dass dieser Wert in jeder Hinsicht als der von ihm beanspruchbare und vom Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz bereitgestellte Leistungsmaximalwert zu betrachten ist. Bezüge über die bereitgestellte Leistung hinaus sind nicht gestattet; sollte der Stromabnehmer unerlaubterweise die Beanspruchung überziehen, wird der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz - unbeschadet des Rechts auf Auflösung des Vertrages – dem Stromabnehmer die etwaige Vertragsabänderung mitteilen, um den Wert der bereitgestellten Leistung dem neuen Bedarf anzupassen, immer vorausgesetzt, dass die Anlagen des Verteilers von ihrem Potenzial her diese Abänderung ermöglichen. Übersteigt der Leistungshöchstbedarf des Stromabnehmers den bereitgestellten Leistungswert, auf welchen sich die früheren Netzanschlussgebühren beziehen, ist der Stromabnehmer ebenfalls verpflichtet, dem Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz die Anpassung der Anschlussbeiträge zu bezahlen. Der Stromabnehmer haftet in jedem Fall für alle etwaigen Schäden, die dem Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz oder Dritten durch einen über die bereitgestellte Leistung hinausgehenden Bezug entstehen sollten, auch wenn sie die Qualität – im Sinne der Versorgungskontinuität und Spannungsqualität – der Leistungserbringung vom Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz gegenüber diesem Stromabnehmer oder Dritten betreffen.

    Für die von der Gesellschaft erbrachten Dienste gelten die vorgeschriebenen Qualitätsstandards. Bei Nichtbeachtung der besonderen Qualitätsstandards laut Beschluss der Aufsichtsbehörde für Strom und Gas 198/11 i.g.F. “Integrierter Text über die Regelung der Qualitätsstandards der Stromverteilungs-, Strommessungs- und Stromverkaufsdienste für den Regelungszeitraum 2012-2015” und - ab Juli 2009 - laut Beschluss ARG/com 164/08 i.g.F. "Integrierter Text über die Regelung der Qualitätsstandards der Strom- und Gasverkaufsdienste" steht dem Kunden eine automatische Entschädigung zu. Bei Nichteinhaltung seitens des zuständigen Netzbetreibers der besonderen Qualitätsstandards ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Kunden - der die Leistung beantragt hat, für welche der Netzbetreiber den besonderen Standard nicht eingehalten hat - die vom Netzbetreiber erhaltene automatische Entschädigung gutzuschreiben (siehe dazu beigelegte Anlage B: Qualitätsstandards).
  11. Der Strombezug muss in Drehstromanlagen mit gleichmäßiger Phasenbelastung erfolgen. Der Leistungsfaktor darf nicht unter dem Mindestwert liegen, den die bestehenden Bestimmungen für die jeweilige Stromverbrauchsart vorsehen, wobei dem Verteiler das Recht zusteht, die von den Bestimmungen festgesetzten Tariferhöhungen für einen schlechten Leistungsfaktor anzuwenden.

     

  12. Die vom Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz gespeisten Stromkreise müssen vollkommen getrennt sein und sich von jenen unterscheiden, die von einem Stromaggregat des Stromabnehmers oder Dritten gespeist werden. Die Inbetriebnahme eines Stromaggregates bzw. Blockheizkraftwerkes muss vom Stromabnehmer dem Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz sofort gemeldet werden.

     

  13. Dem Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz muss der freie und gefahrenlose Zugang zu den Messgeräten gewährleistet werden. Der Versuch einer Erfassung der Verbrauchswerte muss, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der zuständigen Behörden, folgendermaßen erfolgen:- mindestens einmal im Jahr für Kunden mit einer vertraglichen Leistung bis zu 16,5 kW; - mindestens einmal im Monat für Kunden mit einer vertraglichen Leistung über 16,5 kW. Die Gesellschaft behält sich auch die Möglichkeit vor - aufgrund des historischen Durchschnittsverbrauches des Kunden - Akontorechnungen auszustellen, die - nach der effektiven Ablesung - durch Ausgleichsrechnungen kompensiert werden. Für die neuen Kunden erfolgt die erste Fakturierung - wenn sie in Form einer Schätzungsrechnung ausgestellt wird - anhand von angenommenen Verbrauchswerten unter Berücksichtigung der Art und der Eigenschaften der Lieferung. Bei nichterfolgter Ablesung wegen Unzugänglichkeit des Stromzählers wird die Gesellschaft den geschätzten Verbrauch als Akonto in der betroffenen Rechnung fakturieren und hervorheben. Die Gesellschaft behält sich vor, ihren - zuvor diesbezüglich informierten - Kunden zu ermöglichen, Eigenablesungen der Zähler vorzunehmen. Bis zum Beweis des Gegenteils nehmen die Parteien die Genauigkeit der Messgeräte an. Die Kunden können jederzeit die Überprüfung der Messeinrichtungen nach den von der AEEG festgelegten Modalitäten anfordern. Falls der festgestellte Fehler die von den geltenden Normen vorgesehenen Toleranzgrenzen nicht überschreitet, muss der Kunde die für die Überprüfung angefallenen Kosten erstatten; im gegenteiligen Fall wird der Verbrauch rekonstruiert, und der betreffende Ausgleich berechnet.

     

  14. Die Verrechnung des elektrischen Stromes erfolgt in Zeitabständen, die vom Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz festgesetzt werden, mittels Ausstellung von "Stromrechnungen" bzw. "Fakturen". Die Begleichung der Stromrechnungen bzw. Fakturen muss innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen und die Zahlung darf weder hinausgeschoben noch im Betrag herabgesetzt werden, auch nicht im Falle von Beanstandungen. Bei einem Zahlungsverzug der Stromrechnung von über 10 Tagen - wobei der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz jederzeit das Recht hat, die Stromlieferung einzustellen oder den Liefervertrag zu kündigen - muss der Stromabnehmer die in der Stromrechnung angegebenen zusätzlichen Inkassogebühren bezahlen; der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz behält sich das Recht vor, dem Stromabnehmer die – auf Jahresbasis berechneten – um 3,5 Prozentpunkte erhöhten Verzugszinsen in Höhe des offiziellen Richtzinssatzes (früher O.D.S.) zu verrechnen, die der ersten auf die Begleichung nächstfolgenden Stromrechnung angelastet werden.

     

  15. Der Verkäufer und Verteiler kann nach vorhergehender Mitteilung die den Vertrag im Sinne von Art. 1454 des ital. ZGB (mit einer Frist von nicht unter 10 Tagen) aufheben, vorbehaltlich der Entschädigungen jedes eventuellen Schadens in den nachstehend angeführten Fällen: - im Falle von nicht bezahlten oder teilweise bezahlten Rechnungen unter Beibehaltung der Anwendung der Zinsen gemäß Art. 6; - wegen Säumigkeit einer anderen Stromlieferung, die auf denselben Kunden lautet. Bei gegebenen technischen Voraussetzungen wird eine Leistungsreduzierung auf 15% der verfügbaren Leistung vorgenommen; bei nichterfolgter Zahlung seitens des Kunden wird nach einer Frist von 10 Tagen (ab Reduzierung der Leistung) die Lieferung eingestellt. In allen Fällen der Einstellung und Aufhebung gilt unbeschadet das Recht des Verkäufers und Verteilers auf Erhalt der Rückerstattung der Kosten für die Zahlungsaufforderungen und der Kosten für die Einstellung und eventuelle Reaktivierung der Lieferung unter Beibehaltung der Entschädigung des höheren Schadens.

     

  16. Dem Abnehmer ist es untersagt, den Stromlieferungsvertrag an dritte Personen abzutreten. Der Abnehmer ist für den Stromverbrauch in den Räumen, auf die sich dieser Vertrag bezieht, voll verantwortlich, wenn er es unterlässt, den Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz von der Übersiedlung oder von der Vermietung dieser Räume zu informieren.

     

  17. Anschluss von Drehstrommotoren an die Netze mit 3*230V und 3*400V:

    • Die direkte Einschaltung von Drehstrommotoren ist erlaubt bis zu einer Motorenleistung von 2.5 kW,

    • Bei Motorenleistung im Bereich von über 2.5 kW bis 15 kW müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Anlaufstrom auf den zweifachen Wert des Motorennennstromes zu begrenzen,

    • Bei Motorenleistung über 15 kW bzw. im Falle von Motoren, welche Netzstörungen durch besonders schweren Anlauf, häufiges Einschalten oder schwankende Stromaufnahme verursachen können, sind die zu treffenden Maßnahmen mit dem Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz zu vereinbaren.

       

  18. Der Verteiler ist befugt, in jedem Augenblick und für die unbedingt erforderliche Zeitdauer Stromabschaltungen vorzunehmen, die durch den Betrieb oder die Reparatur der eigenen Anlagen bedingt sind, ohne dass dem Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz dadurch eine Nichterfüllung des Vertrages angelastet werden kann. Der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz übernimmt auch keinerlei Verantwortung für mittelbare und unmittelbare Schäden, die dem Stromabnehmer durch Unterbrechungen oder durch unregelmäßige Stromlieferungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, erwachsen. Die Stromunterbrechungen werden, wenn möglich, dem Abnehmer mitgeteilt.

     

  19. Bei Energieknappheit wegen Wassermangels, Streiks oder sonstiger besonderer Ereignisse kann der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz, unabhängig von den geltenden allgemeinen Verordnungen der zuständigen Behörden, den Energieverbrauch einschränken. Für genannte Unterbrechungen oder Einschränkungen ist der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz nicht haftbar, sie geben deshalb keinen Anspruch auf Ermäßigung der vereinbarten Preise.

     

  20. Jede Stromentwendung, unerlaubte oder vorschriftswidrige Verwendung des Stromes, sowie jede sonstige Nichterfüllung der Vertragsklauseln seitens des Stromabnehmers, sei es unbeabsichtigt oder vorsätzlich, verleiht dem Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz das Recht, die Stromlieferung sofort einzustellen. In schwerwiegenderen Fällen ist der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz berechtigt, den vorliegenden Vertrag sowie sämtliche andere Stromlieferungsverträge mit demselben Anwender - unabhängig vom Lieferort und vom Stromverwendungszweck - sofort zu kündigen, u.zw. vorbehaltlich der Beschreitung des Rechtsweges. Die Kosten für allfällige Wiederaufnahme der Stromlieferung gehen zur Gänze auf Rechnung des Stromabnehmers.

     

  21. Für alle in diesem Vertrag nicht enthaltenen Bedingungen wird auf die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die von den zuständigen Behörden erlassenen Verordnungen verwiesen.

     

  22. Der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz kann vorliegenden Vertrag an andere Unternehmer abtreten oder Dritte mit dessen Durchführung beauftragen.

     

  23. Wenn nichts anderes ausdrücklich angegeben wird, wählt der Abnehmer aus Vertragsgründen seinen Wohnsitz am Ort, an dem die Stromlieferung erfolgt.

     

  24. Für jede Auskunft, Beschwerde und für jedes Ansuchen muss sich der Stromabnehmer direkt an die zuständigen Abteilungen des Verteilers wenden und nicht an dessen Zählerableser, Inkassanten, Arbeiter und dgl.

    Der Kunde kann dem Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz jederzeit Beschwerden, welche den Vertrag und/oder die Erbringung des Dienstes zum Gegenstand haben, ohne zusätzliche Kosten, per Telefon, Post oder Fax gemäß dem folgenden Punkt (26) anhand des zur Verfügung gestellten Beschwerdeformulars, übermitteln. Der Kunde kann Anfragen und Beschwerden an die Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz per Post, per Fax an die Nummer 0471 052 476 und), auf elektronischem Wege an die E-Mail Adresse , telefonisch über die Nummer 0471 052 475 richten oder sich persönlich an die Kundenabteilungen der Gesellschaft wenden. Der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz bearbeitet die Beschwerden gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Entschädigungen werden laut den geltenden Qualitätsstandards und den gesetzlichen Regelungen des Einheitstextes TIQV getätigt. Sollte eine Entschädigung ausbezahlt werden, dann kann diese von der Stromrechnung des Kunden abgezogen werden.

  25. Während der Geschäftsdauer ändert sich der Vertrag von Rechts wegen mittels Einfügen von zwingenden und unabdingbaren Geschäftsbestimmungen oder technischen Vorschriften, welche die AEEG gemäß den geltenden Gesetzen festlegen kann.

     

  26. Alle zwingenden Bedingungen, die vom Gesetz oder von Maßnahmen der Öffentlichen Behörden festgelegt werden, werden automatisch in den Vertrag aufgenommen. Der Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz behält sich das Recht vor, einseitige Vertragsänderungen vorzunehmen und die in diesen Allgemeinen Bedingungen und im Wirtschaftlichen Angebot enthaltenen Bedingungen abzuändern falls a) dies aufgrund von Gesetzen oder Beschlüssen der AEEG notwendig ist, b) sich die vertraglichen oder wirtschaftlichen Beschaffungsbedingungen des Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz ändern, wobei der Kunde schriftlich mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten dieser Änderungen in Kenntnis zu setzen ist. Diese Frist läuft ab dem ersten Tag des Monats, der dem Erhalt seitens des Kunden folgt. Vorbehaltlich des Gegenbeweises wird angenommen, dass der Kunde obige Mitteilung nach 10 Tagen ab Übermittlung seitens des Energiegenossenschaft Reinswald Durnholz erhalten hat. Der Kunde ist berechtigt, innerhalb 30 Tage ab Erhalt des Schreibens vom Vertrag mittels Kündigung zurückzutreten. Falls der Kunde den Rücktritt nicht erklärt, gelten die Vertragsänderungen als angenommen.

     

  27. Der zuständige Gerichtsstand für allfällige Beanstandungen hinsichtlich der Anwendung dieses Vertrages ist Bozen, je nach Wertzuständigkeit.

     

  28. Der Kunde erklärt, dass die Liegenschaft, die von der Stromlieferung betroffen ist, mit den geltenden baurechtlichen Bestimmungen übereinstimmt, und dass er über die Liegenschaft rechtmäßig verfügt. Der Kunde stellt diesbezüglich die Gesellschaft von jeder Haftung für Ansprüche Dritter frei.

     

  29. Der vorliegende Vertrag ist im Sinne der geltenden Bestimmungen nicht registrierungspflichtig. Im Streitverfahren und der damit verbundenen Registrierungsnotwendigkeit gehen die diesbezüglichen Spesen zu Lasten der unterliegenden Partei.