Er kann sich erneuerbarer oder konventioneller Energieträger bedienen. Gemäß Gesetzesdekret Nr. 387/03 werden als erneuerbare Energieträger die nicht fossilen Energieträger bezeichnet (Wind, Sonne, Erdwärme, Seegang, Gezeiten, Wasser, Biomasse, Abgas, Restgase aus den Reinigungsprozessen und Biogas). Unter Biomasse versteht man den biologisch abbaubaren Anteil von Produkten, Abfällen und Resten aus der Landwirtschaft (sie umfassen pflanzliche und tierische Substanzen), aus der Forstwirtschaft und damit verbundenen industriellen Tätigkeiten sowie den biologisch abbaubaren Anteil der industriellen und urbanen Abfälle.
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